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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 1 U 45/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 U 45/04
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch sowie den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer am 8. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. August 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 90/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert der Berufung wird auf 78.288,89 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Wegen der weiteren Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 27. Oktober 2004 verwiesen. Der Senat sieht unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2004 keinen Anlass, davon abzuweichen. Dem Faxschreiben des Klägers vom 18. April 2003 ist trotz entsprechender Anfrage des Beklagten vom 15. April 2003 keine klare Aussage zur Frage des Vergleichswiderrufs zu entnehmen, und zwar auch im Kontext des vorhergegangenen Schriftwechsels nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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